Der Kauf eines Hauses gehört für viele zu den wichtigsten Entscheidungen ihres Lebens, zumal sehr viel Geld in die Hand genommen bzw. bei der Bank finanziert werden muss.
Mehr…Nein, jeder Notar in der Bundesrepublik kann in seinem Notariat alle Rechtsgeschäfte beurkunden, d.h. ohne weiteres auch einen Grundstücksverkauf, bei dem das Grundstück in einer anderen Stadt liegt.
Diese Frage lässt sich ohne Kenntnis der individuellen Verhältnisse nicht beantworten. Je nach finanzieller Lage und persönlicher Situation des Paares kann es von Vorteil sein, wenn einer von beiden Alleineigentümer wird und der Andere gegebenenfalls anderweitig abgesichert wird.
Mehr…Rechtlich ist eine derartige Reservierungsvereinbarung nicht wirksam, d.h. der Käufer hat aufgrund dieser Vereinbarung keinen Anspruch darauf, das Objekt letztendlich auch zu erhalten.
Mehr…Vor Beurkundung hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, weil noch kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien vorliegt. Wer zu früh zahlt riskiert, dass er seinem bereits aus der Hand gegebenen Geld hinterherlaufen muss, wenn es letztlich doch nicht zum Vertragsabschluss kommt.
Mehr…Die Beurkundungskosten richten sich nach der Höhe des Kaufpreises. Da die Höhe der Notargebühren vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist und sich diese aus einer entsprechenden Gebührentabelle ergeben, kann der Notar Sie – falls Sie es wünschen – stets vorab über die Kosten informieren.
Mehr…Die Abwicklung über Notaranderkonto ist nicht immer notwendig und würde zusätzliche Gebühren verursachen. Denn üblicherweise werden beide Seiten auch ohne Einrichtung eines Anderkontos ausreichend geschützt, da der Käufer erst nach schriftlicher Mitteilung des Notars zahlen muss (vgl. Frage 5).
Mehr…Sofern der Verkäufer bei Beurkundung – wie dies zuallermeist der Fall ist – noch im Kaufobjekt wohnt, obliegt es den Parteien, sich auf einen Räumungstermin zu einigen. Dieser wird sodann im notariellen Kaufvertrag festgeschrieben und muss vom Verkäufer zwingend eingehalten werden, selbst wenn er bis dahin wider Erwarten noch keine neue Wohnung gefunden haben sollte.
Mehr…Eine Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung durch Eintragung im Grundbuch ab. Das ist deshalb notwendig, weil der Käufer auch mit Beurkundung des Kaufvertrages noch nicht sofort Eigentümer der Immobilie wird. Denn den Eigentumswechsel im Grundbuch darf der Notar in aller Regel erst veranlassen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen wurde.
Mehr…Alle Vereinbarungen, die die Parteien im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf verabreden, müssen zwingend notariell beurkundet werden, weil sie ansonsten nicht wirksam sind.
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Selbstverständlich bin ich gern bereit, Ihnen etwaige Fragen auch persönlich zu beantworten.
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